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Die Erholung in der freien Natur wird im Naturschutzrecht näher geregelt. Dies gilt insbesondere für Fragen, ob in der freien Natur Sperren und Zäune errichtet werden dürfen, die die Erholung einschränken.
Grundsätzlich gilt, dass landwirtschaftlich genutzte Flächen durch den Erholungsgenuss nicht geschädigt werden dürfen. Ebenso ist das Parken von Autos außerhalb der Straßen in der freien Natur nicht gestattet.